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Daniel Mathe - Benedikt Polzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.6.4 Syndikatsvertrag

Häufig sind die Rechte und Pflichten der Gesellschafter nicht nur im Gesellschaftsvertrag und im Gesetz geregelt, sondern zusätzlich in Syndikatsverträgen. Ein Syndikatsvertrag bindet grundsätzlich nur die Vertragspartner und nicht die Gesellschaft selbst. Verpflichtungen aus einem Syndikatsvertrag, den der verstorbene Gesellschafter zu Lebzeiten abgeschlossen hat, gehen demnach nicht automatisch auf dessen Erben über, es sei denn, der Syndikatsvertrag sieht den Rechtsübergang vor (Nachfolgeklausel). Dies gilt nur für Erben als Gesamtrechtsnachfolger; eine Überbindung des Syndikatsvertrags auf Einzelrechtsnachfolger bedarf hingegen der Mitwirkung von Letzteren. So muss ein Legatar, Geschenknehmer auf den Todesfall, etc. eine entsprechende Erklärung für den Beitritt in die jeweilige Syndikatsvereinbarung abgeben. Vor diesem Hintergrund wäre eine vertagliche Regelung, wonach der Einzelrechtsnachfolger des Verstorbenen automatisch auch Vertragspartner des Syndikats wird, unzulässig (Vertrag zulasten Dritter).

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