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Dokument-ID: 1150151
2.2 Übertragungsbeschränkungen
Im Gesellschaftsvertrag kann die freie Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen beschränkt und von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Ausdrücklich in § 76 Abs 2 GmbHG erwähnt ist das Zustimmungserfordernis der Gesellschaft zur Übertragung von Geschäftsanteilen („Vinkulierung“). Für den Fall, dass diese Zustimmung versagt wird, besteht die Möglichkeit, die Zustimmung zur Anteilsübertragung gerichtlich ersetzen zu lassen (§ 77 GmbHG).