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Dokument-ID: 1204462
1.4.5 Der (nachfolgende) Aufsichtsrat
Der nachfolgende Aufsichtsrat und seine Mitglieder werden durch die Gesellschafter mittels Gesellschafterbeschluss gewählt (§ 30b Abs 1 GmbHG). Es gilt grundsätzlich die einfache Mehrheit (§ 39 Abs 1 GmbHG).