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Dokument-ID: 1165299
10.1 Rechtsgrundlage und Zweck
Nach § 19 FlexKapGG können die Gesellschafter eine Erhöhung des Stammkapitals beschließen, die nur so weit durchgeführt werden soll, als von einem unentziehbaren Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird, das die Gesellschaft auf die neuen Geschäftsanteile einräumt (bedingte Kapitalerhöhung).