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Dokument-ID: 1243260
3.10.1 Beendigung durch Befristung
Jedes Lehrverhältnis ist ein befristetes Dienstverhältnis (zwischen zwei und vier Jahren), welches durch Zeitablauf endet (§ 14 Abs 1 BAG). Das gilt sowohl für ein Lehrverhältnis, das die Ausbildung in nur einem Lehrberuf beinhaltet, als auch für ein solches, das eine Doppellehre im Sinne des § 5 Abs 6 und § 6 Abs 2 zum Inhalt hat.