3.3.1.10 Verbot des Ausbildens von Lehrlingen
Lehrlinge dürfen dann nicht ausgebildet werden, wenn der Lehrberechtigte wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung verurteilt wurde und die Strafe nicht bedingt nachgesehen worden sein sollte. Für den Fall der Verhängung der Untersuchungshaft über den Lehrberechtigten dürfen in diesem Zeitraum keine weiteren Lehrlinge aufgenommen werden. Dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Ausbildung von Lehrlingen zu untersagen, sofern im Fall der Untersuchungshaft ein Nachteil für die Lehrlinge zu befürchten sein sollte.