3.6.2 Urlaub
Grundsätzlich gibt es im Vergleich zu sonstigen Arbeitnehmern keine großen Unterschiede in Sachen Urlaub und Pflegefreistellung. Der Urlaubsanspruch der Lehrlinge ist genauso wie jener der sonstigen Arbeitnehmer im Urlaubsgesetz (UrlG) geregelt. Das Urlaubsausmaß für den Lehrling beträgt 30 Werktage bzw fünf Wochen. Als Werktage gelten die Wochentage von Montag bis einschließlich Samstag. Für Lehrlinge in Teilzeitbeschäftigung gilt das Urlaubsgesetz in gleicher Weise. Die Höhe des Urlaubsanspruches ergibt sich aus dem Verhältnis zur jährlich zu leistenden Arbeit.