3.8.3 Einwilligungserklärung
Grundsätzlich ist die Einwilligung eines Mitarbeiters zur Verwendung seiner personenbezogenen Daten im Arbeitsverhältnis nach datenschutzrechtlichen Vorschriften ungültig, da davon ausgegangen wird, dass durch die im Arbeitsverhältnis typische Über- und Unterordnung ein Ungleichgewicht herrscht und keine Freiwilligkeit der Einwilligung vorliegt. Eine Einwilligung zur Verwendung von Daten ist jedoch nur dann erforderlich, wenn kein anderer Rechtfertigungsgrund gem Art 6 bzw Art 9 DSGVO vorliegt, also zB, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht.