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Dokument-ID: 1243172
3.8.4 Bildverarbeitung
Die Bildaufnahme wird nunmehr als „durch Verwendung technischer Einrichtungen zur Bildverarbeitung vorgenommene Feststellung von Ereignissen im öffentlichen oder nicht öffentlichen Raum zu privaten Zwecken“ definiert. Es kann sich also um Fotos, aber auch um Videos handeln.