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Dokument-ID: 1243178
3.9.3 Vorzeitige einseitige Auflösung innerhalb der Probezeit
Die Probezeit soll dem Lehrberechtigten bzw dem Ausbilder die Möglichkeit geben, den Lehrling näher kennenzulernen und dessen Eignung prüfen zu können. Auf der anderen Seite soll sie dem Lehrling noch einmal die Möglichkeit geben, seine Berufswahl zu überdenken. Die dreimonatige Probezeit ist zwingend vorgeschrieben und kann daher nicht durch die beiden Parteien verändert werden.