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Dokument-ID: 1242278
3.3.1.4 Verständigung der Eltern bzw Erziehungsberechtigten
Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines minderjährigen Lehrlings von wichtigen Vorkommnissen die Ausbildung betreffend zu informieren.