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Dokument-ID: 1242283
3.3.1.9 Entfall der Gewerbeberechtigung
Lehrverhältnisse enden unmittelbar, wenn die Gewerbeberechtigung (Berechtigung zur Berufsausübung) nicht mehr vorliegt. Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, die Endigung innerhalb einer Frist von vier Wochen der zuständigen Lehrlingsstelle zu melden. Betroffene Lehrlinge (sowie deren Erziehungsberechtigte bei minderjährigen Lehrlingen) sind schriftlich zu verständigen.