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Dokument-ID: 1242297
3.4.3 Beschäftigung von ukrainischen Flüchtlingen
Der Rat der Europäischen Union beschloss, die in der so genannten „Massenzustrom-Richtlinie“ normierten Bestimmungen auf Flüchtlinge aus der Ukraine anzuwenden, um diesen Menschen rasch und wirksam vorübergehenden Schutz in der EU zu gewähren.