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Dokument-ID: 1243182
3.9.4.3 Zu den Entlassungsgründen im Einzelnen
Entlassung wegen Straftaten während des Lehrverhältnisses (§ 15 Abs 3 lit a BAG)
Das Lehrverhältnis kann vorzeitig aufgelöst werden, wenn sich der Lehrling bestimmter im Gesetz aufgezählter strafbarer Handlungen schuldig macht. Die strafbare Handlung muss nicht zwingend im Zusammenhang mit dem Lehrverhältnis begangen werden, sie muss sich jedoch darauf auswirken. Darüber hinaus muss diese Handlung den Lehrling gegenüber dem Arbeitgeber vertrauensunwürdig machen.