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Dokument-ID: 1243179
3.9.4 Entlassung
Wie bereits ausgeführt, kann in den ersten drei Monaten sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis einseitig und ohne Angabe von Gründen beenden. Danach unterliegen Lehrlinge einem besonderen Bestandsschutz und können nur aus den in § 15 Abs 3 BAG abschließend aufgezählten Gründen (schriftlich) entlassen werden.