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Dokument-ID: 1242290
3.3.3 Die Pflichten der Eltern
Die Eltern oder die sonstigen Erziehungsberechtigten eines minderjährigen Lehrlings haben im Zusammenwirken mit dem Lehrberechtigten den Lehrling dazu anzuhalten, seine Pflichten aufgrund der Vorschriften über die Berufsausbildung und aufgrund des Lehrvertrages zu erfüllen.