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Dokument-ID: 1242724
3.6.3 Pflegefreistellung
Unter Pflegefreistellung versteht man die Freistellung von der Arbeitsleistung
- zur notwendigen Pflege:
- eines erkrankten nahen Angehörigen, unabhängig davon, ob dieser im gemeinsamen Haushalt lebt oder nicht
- einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person (eine Angehörigeneigenschaft ist hier nicht notwendig)
- zur vorübergehenden notwendigen Betreuung bei Ausfall der jeweiligen zuständigen Betreuungsperson:
- eines leiblichen, Wahl- oder Pflegekindes, unabhängig davon, ob ein gemeinsamer Haushalt vorliegt
- eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen, Wahl- oder Pflegekindes des Ehegatten, des eingetragenen Partners oder des Lebensgefährten
- zur Begleitung bei stationärem Krankenhausaufenthalt (Begleitungspflegefreistellung):
- eines leiblichen, Wahl- oder Pflegekindes bis zum zehnten Geburtstag, unabhängig davon, ob ein gemeinsamer Haushalt vorliegt
- eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen, Wahl- oder Pflegekindes des Ehegatten, des eingetragenen Partners oder des Lebensgefährten bis zum zehnten Geburtstag