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Neu Dokument-ID: 1242724

Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.6.3 Pflegefreistellung

Unter Pflegefreistellung versteht man die Freistellung von der Arbeitsleistung

  • zur notwendigen Pflege:
    • eines erkrankten nahen Angehörigen, unabhängig davon, ob dieser im gemeinsamen Haushalt lebt oder nicht
    • einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person (eine Angehörigeneigenschaft ist hier nicht notwendig)
  • zur vorübergehenden notwendigen Betreuung bei Ausfall der jeweiligen zuständigen Betreuungsperson:
    • eines leiblichen, Wahl- oder Pflegekindes, unabhängig davon, ob ein gemeinsamer Haushalt vorliegt
    • eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen, Wahl- oder Pflegekindes des Ehegatten, des eingetragenen Partners oder des Lebensgefährten
  • zur Begleitung bei stationärem Krankenhausaufenthalt (Begleitungspflegefreistellung):
    • eines leiblichen, Wahl- oder Pflegekindes bis zum zehnten Geburtstag, unabhängig davon, ob ein gemeinsamer Haushalt vorliegt
    • eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen, Wahl- oder Pflegekindes des Ehegatten, des eingetragenen Partners oder des Lebensgefährten bis zum zehnten Geburtstag

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