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Dokument-ID: 1243904
3.12.3.5 Kündigungs- und Entlassungsschutz
Mitglieder des Jugendvertrauensrates sowie Ersatzmitglieder, Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlwerber dürfen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur mit Zustimmung des Gerichtes gekündigt bzw entlassen werden.