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Dokument-ID: 1243899
3.12.3 Der Jugendvertrauensrat
Der Jugendvertrauensrat ist berufen, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes wahrzunehmen. Falls ein Betriebsrat besteht, ist diese Aufgabe im Einvernehmen mit dem Betriebsrat wahrzunehmen.