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Dokument-ID: 1242279
3.3.1.5 Schulbesuch
Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling, der zum Besuch der Berufsschule verpflichtet ist, die zum Schulbesuch erforderliche Zeit freizugeben, ihn zu regelmäßigem Schulbesuch anzuhalten sowie beim Einsatz des Lehrlings auf den Stand der Ausbildung in der Berufsschule nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.