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Dokument-ID: 1243903
3.12.3.4 Aufgaben und Befugnisse
Der Jugendvertrauensrat ist insbesondere (aber nicht ausschließlich) zur Wahrnehmung folgender Interessen berufen:
- Bei allen Angelegenheiten, die die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes betreffen, beim Betriebsrat und, sofern ein solcher nicht besteht, beim Betriebsinhaber entsprechende Maßnahmen zu beantragen und auf die Beseitigung von Mängeln hinzuwirken
- Darüber zu wachen, dass die Vorschriften, die für das Arbeitsverhältnis jugendlicher Arbeitnehmer gelten (zB KJBG, BAG etc), eingehalten werden und über wahrgenommene Mängel dem Betriebsrat, dem Betriebsinhaber und erforderlichenfalls
- Den zum Schutz jugendlicher Arbeitnehmer eingerichteten Stellen Mitteilung zu machen und auf Beseitigung dieser Mängel hinzuwirken
- An den Sicherheitsunterweisungen gemäß § 4 KJBG teilzunehmen
- Vorschläge infragen der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung zu erstatten
- An den Beratungen zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber teilzunehmen
- An den Sitzungen des Betriebsrates beratend teilzunehmen