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Dokument-ID: 1250478
8.1.7.1 Allgemeine Gleichhaltung
Eine allgemeine Gleichhaltung besteht hinsichtlich folgender Länder:
- Deutschland
- Ungarn
- Südtirol
Mit Deutschland und Ungarn bestehen jeweils Staatsverträge, bezüglich Südtirol gibt es eine Verordnung. Wesentlich ist in diesen Fällen, dass die Gleichstellung unmittelbar in jenen Lehrberufen erfolgt, die davon erfasst sind, und ein weiterer Rechtsakt nicht notwendig ist.