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Dokument-ID: 1242289
3.3.2.4 Zusammenfassung der Pflichten gem § 10 BAG
Der Lehrling hat sich zu bemühen, die für die Erlernung des Lehrberufes erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben sowie die ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.