Neu
Dokument-ID: 1242296
3.4.2.3 Besondere Regelung bei höchstgerichtlichen Verfahren des VwGH und des VfGH
Unter bestimmten Voraussetzungen kommt es zu ähnlichen Folgen wie bei der Hemmung der Frist für die freiwillige Ausreise, wenn ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und/oder dem Verfassungsgerichtshof anhängig ist und die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Dies wird „Aufschub der Abschiebung“ genannt und ist in § 125 Abs 31-34 FPG geregelt.