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Dokument-ID: 1043882
5.1 ÖNORMEN
Zum Inhalt des Bauvertrags wird die ÖNORM B 2110 erklärt, wenn deren Anwendung zwischen den beiden Vertragsteilen vereinbart worden ist.
Unter ÖNORMEN versteht man unverbindliche Normen und Regelungen, welche vom Österreichischen Normungsinstitut aufgrund des Normengesetzes herausgegeben werden.