6.2 Anspruch auf Kostenfreistellung bzw Kostenerstattung
Das Obsiegen des Versicherungsnehmers (VN) im Deckungsprozess führt unmittelbar dazu, dass der Versicherer zur Übernahme der im Rechtsschutzfall anfallenden und vom Versicherungsschutz umfassten Kosten verpflichtet ist. Inhaltlich bedeutet dies, dass der Versicherer entweder die bereits verauslagten Kosten des VN ersetzt oder ihn von künftig entstehenden Kosten freistellt. Beide Varianten sind Ausdruck derselben Deckungspflicht, unterscheiden sich jedoch in ihrer technischen Abwicklung.