5.8 Grundsatz der Kostentragung
Die Beauftragung des Rechtsanwalts durch den Rechtsschutzversicherer erfolgt nach Art 10.6 ARB in Namen und im Auftrag des Versicherungsnehmers. Es entsteht daher durch diesen Beauftragungsakt kein direktes Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherer und dem beauftragten Rechtsanwalt, sondern nur zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Rechtsvertreter. Der Rechtsvertreter erwirbt daher auch keinen direkten Kostenersatzanspruch gegen den Rechtsschutzversicherer, es sei denn, dieser hätte sich ausdrücklich oder schlüssig zu einer direkten Kostenübernahme verpflichtet (vgl 7 Ob 85/20f).