1.10 Teileinklagung
Aus anwaltlicher Sicht ist zu beachten, dass die in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) vorgesehene Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Vermeidung unnötiger Kosten – häufig als Kostenminderungs- bzw Abstimmungsobliegenheit bezeichnet – dem Rechtsschutzversicherer unter bestimmten Umständen die Möglichkeit eröffnet, eine Teileinklagung oder eine sonstige kostenreduzierende Form der Anspruchsdurchsetzung zu verlangen. Ein derartiges Verlangen des Versicherers ist jedoch nur dann zulässig, wenn dadurch die rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden.