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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.4 Zurechnung Verhalten Dritter im Zusammenhang mit Obliegenheiten

Wenn der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit verletzt, erübrigt sich eine Zurechnungsprüfung. Eigenes Verschulden des Versicherungsnehmers liegt auch bei Organisationsverschulden vor; dabei wird das sorgfaltswidrige Verhalten des Versicherungsnehmers darin gesehen, dass er es verabsäumt hat, seine Sphäre so zu organisieren, dass es zu dem Fehlverhalten Dritter gar nicht kommen hätte können. • [Fußnote: OGH 21.3.2018, 7 Ob 14/18m.

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