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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1 Allgemeines zur Bemessungsgrundlage

Der für die Anwendung eines bestimmten Tarifsatzes maßgebende Betrag (Bemessungsgrundlage) ist gem § 3 RATG im Zivilprozess nach dem Wert des Streitgegenstandes, im Exekutionsverfahren nach dem Wert des Anspruchs, in Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren für einen Gläubiger nach der Höhe der angemeldeten Forderung samt Nebengebühren, im außerstreitigen Verfahren nach dem Wert des Verfahrensgegenstandes zu berechnen.

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