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Dokument-ID: 1269545
8.4 Grundsätzliche Bestätigung des Versicherungsschutzes
Wenn der Rechtsschutzversicherer die Kostendeckung für das Verfahren erster Instanz nur unter ausdrücklicher Zugrundelegung der Angaben des versicherten Klägers bestätigt, kann darin kein konstitutives Anerkenntnis erblickt werden. • [Fußnote: OLG Wien 2 R 203/13g.]