3.1 Auslegung von ARB
In der Regel sind Allgemeine Versicherungsbedingungen nach ständiger Rechtsprechung des OGH nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung iSd §§ 914 f ABGB auszulegen und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063, RS0112256). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen. Dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901).