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Dokument-ID: 1269521
5.4 Kosten
Vergleichskosten
Bei einer vergleichsweisen Erledigung trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entspricht (Art 6.7.4 ARB). Diese Leistungsbeschränkung kommt aber in jenen Fällen nicht zur Anwendung, in denen es schon nach den Verfahrensregeln keinen Kostenersatz gibt (zB bei Kündigungsanfechtung vor dem ASG). • [Fußnote: Kronsteiner, Die Rechtsschutzversicherung, 2. Auflage, 3.]