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Dokument-ID: 1270071
1.14 Verjährungsfrist
Bei der Berechnung der Verjährungsfrist in der Rechtsschutzversicherung ist im Allgemeinen vom Zeitpunkt des Schadensereignisses auszugehen. Wenn aus bestimmten objektiven Umständen im Einzelfall die Leistung erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden kann, so ist es Sache des Versicherungsnehmers, dies zu behaupten und zu beweisen. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0043548.]