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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4 Deckung, Deckungsprozess und Prüfung der Erfolgsaussichten

Deckungsprozess – Umfang

Im Deckungsprozess sind Feststellungen über Tatfragen, die Gegenstand des Haftpflichtprozesses sind, für den Haftpflichtprozess nicht bindend, daher überflüssig und, soweit sie getroffen wurden, für die Frage der Deckungspflicht unbeachtlich. Im Deckungsprozess kommt eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung und des Ergebnisses des Haftpflichtprozesses bei Beurteilung der Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht in Betracht. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0081927.Dies gilt insbesondere für jene Beweismittel, die in einem hohen Maß der richterlichen Würdigung unterliegen, wie dies bei Zeugen- und Parteiaussagen und Sachverständigengutachten der Fall ist. • [Fußnote: OGH 8.7.2009, 7 Ob 236/08v.

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