6.4 Bindungswirkung für das weitere Vorgehen
Die rechtskräftige Entscheidung im Deckungsprozess entfaltet für das weitere Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer eine maßgebliche Bindungswirkung im Sinne einer Maßgeblichkeit. Nach der Rechtsprechung des Oberster Gerichtshof kann sich der Versicherer grundsätzlich nicht mehr auf das Fehlen von Versicherungsschutz berufen, soweit über den Deckungsanspruch bereits rechtskräftig abgesprochen wurde und sich spätere Verfahrensschritte im Rahmen desselben Streitgegenstands bewegen.