1.6 Pflichten des Rechtsanwalts im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, seinen Mandanten – der zugleich Versicherungsnehmer ist – über jene Obliegenheiten zu informieren, die sich aus Art 8 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) ergeben. Diese Aufklärungspflicht bezieht sich insbesondere auf die Bestimmungen der Punkte 1.2 bis 1.5.3 der Versicherungsbedingungen. Ziel dieser Information ist es, sicherzustellen, dass der Versicherungsnehmer über seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Rechtsschutzversicherung umfassend Bescheid weiß und diese auch einhalten kann.