5.3 Serien- und Massenschaden
Serienschadenklausel
Zweck der Serienschadenklausel gemäß Art 6.7.2 ARB ist es, mittels einer Fiktion mehrere Versicherungsfälle unter bestimmten Voraussetzungen als einen Versicherungsfall zu behandeln, und so die vereinbarte Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung zu stellen. Nach Art 6.7.2. ARB ist nicht entscheidend, ob ein zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang zwischen den verschiedenen Prozessen besteht, sondern, ob dieser zwischen den einzelnen Versicherungsfällen vorliegt. Das ist der Fall, wenn mehrere Versicherungsfälle einem Geschehensablauf entspringen, der nach der Verkehrsauffassung als ein einheitlicher Lebensvorgang aufzufassen ist. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0133573.] Art 6.7.2 ARB ist dahin zu verstehen, dass ein ursächlicher zusammenhängender und damit einheitlicher Vorgang vorliegen muss. Die Serienschadensklausel ist damit nicht intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG. • [Fußnote: OGH 23.10.2024, 7 Ob 115/24y.]