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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3 Umfang Versicherungsschutz

Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz

Art 23 ARB 2010 ist nicht „die Spezialbestimmung“ zu Art 7 ARB, sondern enthält den Rechtsschutzbaustein „Allgemeine Vertrags-Rechtsschutz“ und darin eine für diesen Baustein maßgebliche Risikobeschreibung. • [Fußnote: OGH 8.11.2017, 7 Ob 150/17k.

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