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Dokument-ID: 1269570
1 Versicherungspolizzen
Gem § 158j Abs 1 VersVG sorgt der Rechtsschutzversicherer bei der Rechtsschutzversicherung für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers und trägt auch die dem Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten.