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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

1 Versicherungspolizzen

Gem § 158j Abs 1 VersVG sorgt der Rechtsschutzversicherer bei der Rechtsschutzversicherung für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers und trägt auch die dem Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten.

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