8.8 Zivilrechtliche Sanktionen
Wenn der Versicherer die rechtzeitige Erfüllung der in § 158n Abs 1 VersVG genannten Verpflichtungen nicht beweisen kann, kommt die in Abs 3 geregelte Sanktion zur Anwendung. § 158n Abs 3 VersVG bestimmt, dass, wenn der Versicherer die rechtzeitige Erfüllung der in Abs 1 genannten Verpflichtung nicht beweisen kann, er jedenfalls zur Deckung all jener Kosten verpflichtet ist, die zwischen dem Zeitpunkt, in dem er zum Deckungsanspruch hätte Stellung nehmen müssen, und der verspäteten, im Übrigen aber dem Abs 1 entsprechenden Ablehnung aufgelaufen sind. Dies gilt jedoch nicht für die Deckung solcher Kosten, die nach der vertraglichen Risikoumschreibung nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind.