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Dokument-ID: 1269335
4.2 Treuepflicht, Unabhängigkeit und Stellung des Rechtsanwalts
Grundprinzipien nach RAO und RL‑BA
- § 1 RL‑BA 2015 beschreibt den Rechtsanwalt als „durch seine Verschwiegenheit, seine Vertrauenswürdigkeit, seine Unabhängigkeit“ ausgezeichneten Vertreter in allen Angelegenheiten.
- § 6 RL‑BA 2015 bestimmt: „Vornehmste Berufspflicht des Rechtsanwaltes ist die Treue zu seinem Klienten. Interessen des Rechtsanwaltes, die Interessen Dritter und Rücksichten auf Kollegen haben im Widerstreit zurückzutreten.“
- § 9 Abs 1 RAO verpflichtet zur Vertretung „mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit“.