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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2 Treuepflicht, Unabhängigkeit und Stellung des Rechtsanwalts

Grundprinzipien nach RAO und RL‑BA

  • § 1 RL‑BA 2015 beschreibt den Rechtsanwalt als „durch seine Verschwiegenheit, seine Vertrauenswürdigkeit, seine Unabhängigkeit“ ausgezeichneten Vertreter in allen Angelegenheiten.
  • § 6 RL‑BA 2015 bestimmt: „Vornehmste Berufspflicht des Rechtsanwaltes ist die Treue zu seinem Klienten. Interessen des Rechtsanwaltes, die Interessen Dritter und Rücksichten auf Kollegen haben im Widerstreit zurückzutreten.“
  • § 9 Abs 1 RAO verpflichtet zur Vertretung „mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit“.

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