3.1 Parteiengehör im Deckungsprozess
Der Grundsatz des Parteiengehörs zählt zu den tragenden Säulen des österreichischen Zivilverfahrens. Er garantiert, dass jede Partei Gelegenheit erhält, sich zu allen entscheidungswesentlichen Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern. Gerade im so genannten Deckungsprozess – etwa im Versicherungsrecht, wenn über die Eintrittspflicht des Versicherers gestritten wird – kommt diesem Prinzip besondere Bedeutung zu, da häufig komplexe Vorfragen aus einem zugrunde liegenden Haftpflichtprozess (Deckungsprozess vs. Haftpflichtprozess) zu beurteilen sind. Als Haftpflichtprozess ist jener Rechtsstreit gemeint, für den um Rechtsschutzdeckung angesucht wurde.