6.7 Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall (sekundäre Obliegenheiten)
Bei den Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall gem § 6 Abs 3 VersVG kann es nur darum gehen, den Versicherer vor vermeidbaren Belastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen des Versicherungsnehmers zu schützen und eine sachgemäße Abwicklung des Versicherungsfalls zu gewährleisten. Bei der Verletzung von sekundären Obliegenheiten schaden dem Versicherungsnehmer nur grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Bei grober Fahrlässigkeit und schlichtem Vorsatz steht dem Versicherungsnehmer der Kausalitätsgegenbeweis offen.