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Dokument-ID: 1269524
5.7 Leistungsfreiheit des Versicherers bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
§ 61 VersVG bestimmt, dass der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.