6.5 Vorvertragliche Obliegenheiten
Zu den vorvertraglichen Obliegenheiten zählen die Anzeigepflicht gem § 16 VersVG und die Anzeigepflicht bei Mehrfachversicherung. Gem § 16 VersVG ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alle bekannten Umstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag zu schließen, von Bedeutung sind, wahrheitsgemäß anzuzeigen. Auch im Fall von Mehrfachversicherungen, dh, wenn andere Versicherungen für dasselbe Risiko bestehen, trifft den Versicherungsnehmer eine Anzeigeobliegenheit.