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Dokument-ID: 1269985
6 Obsiegen und Vollstreckung, Zinsen und Kostenersatz
Im Fall des Obsiegens des Versicherungsnehmers im Deckungsprozess lautet der Urteilsspruch wie folgt:
Die beklagte Partei hat der klagenden Partei aufgrund und im Umfang des zwischen der klagenden und der beklagten Partei abgeschlossenen Versicherungsvertrages zur Polizzennummer … für den Schadensfall vom … Deckungsschutz zu gewähren.