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Dokument-ID: 1269548
8.7 Nachforderungsmöglichkeit nach Abs 2
Wenn der Versicherungsnehmer bei der Geltendmachung des Deckungsanspruchs dem Versicherer nicht alle zur Prüfung notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt hat, kann ihn der Versicherer gem § 158n Abs 2 VersVG binnen der in Abs 1 genannten 2-Wochen-Frist auffordern, die Unterlagen nachzureichen. Die 2-wöchige Frist zur Stellungnahme zum Deckungsanspruch beginnt ab dem Zeitpunkt neu zu laufen, zu dem die angeforderten Unterlagen dem Versicherer zugehen.