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Dokument-ID: 1269618
7.4 Deckungsabgrenzung, Ausschlüsse und Bausteinlogik
Primäre Risikoabgrenzung
- Die positive Deckungsumschreibung des Schadenersatz‑RS (zB Art 19.2.1 ARB) legt fest, welche Konstellationen überhaupt in den Grundumfang fallen.
- Beispiel: Deliktischer Anspruch gegen Fahrzeughersteller wegen unzulässiger Abschalteinrichtung (Diesel‑Skandal):
- Kein Fahrzeug‑Schadenersatz‑RS, weil der Schaden nicht „aus der bestimmungsgemäßen Verwendung“ des Fahrzeugs entsteht